Unsere AGB´s
I. Allgemeines
- Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden
Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei
Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher
Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
- Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
- Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder
andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
- Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
- Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkauf-männischen Verkehr an den
Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach
dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.
IV. Zahlung
- Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den
Auftragnehmer zu leisten.
- Wechsel werden nicht akzeptiert.
- Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird
ein Scheck nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen
werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die
Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr.2 VOB/B).
V. Ausführungsbeginn und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, sofern der Auftraggeber die
gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim
Auftragnehmer eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurückzuübertragen.
- Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand
in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
VII. Abnahmen und Gefahrenübergang
- Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
- Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört,
so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie
der sonstigen entstandenen Kosten.
- Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf
ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die
Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
- Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach
erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen
Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
- Die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten
sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
- Farbabweichungen
geringeren Ausmaßes (z. B. her-stellungsbedingt) und Farbabweichungen,
die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschied-licher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der
gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische
Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.